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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §539a Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0151 E 15. Juli 2013 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG gelten u.a. die Grundsätze, nach denen die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es demnach nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010, vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0042, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG gelten u.a. die Grundsätze, nach denen die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es demnach nicht an vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010, vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0042, und vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080153.L08Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023