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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0182 E 17. Jänner 1995 VwSlg 14194 A/1995 RS 8 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG zum Beschäftiger (Entleiher) als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG ist dann anzunehmen, wenn diesem aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht. Wird diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, so kommt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Entleihunternehmen zustande. Ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit nach dem GmbHG nicht (auch) zum Überlasser (Verleiher), wenn ihm gegenüber für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden und nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt auch gar nicht erbracht werden sollen, sondern der "Arbeitsvertrag" ausschließlich die Überlassung an Dritte als Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat.Ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Beschäftiger (Entleiher) als Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist dann anzunehmen, wenn diesem aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht. Wird diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, so kommt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Entleihunternehmen zustande. Ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit nach dem GmbHG nicht (auch) zum Überlasser (Verleiher), wenn ihm gegenüber für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden und nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt auch gar nicht erbracht werden sollen, sondern der "Arbeitsvertrag" ausschließlich die Überlassung an Dritte als Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080153.L07Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023