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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0260 E 19. Dezember 2012 RS 1Stammrechtssatz
Ein "Beschäftigungsverhältnis" iSd § 35 ASVG wird durch den "Einstellungsakt" (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Das Bestehen eines "Verpflichtungsaktes" ist nicht Voraussetzung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0113).Ein "Beschäftigungsverhältnis" iSd Paragraph 35, ASVG wird durch den "Einstellungsakt" (das ist die Aufnahme der Beschäftigung) begründet und bleibt so lange aufrecht, als ein übereinstimmender Wille vorliegt, dass (abhängige) Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Das Bestehen eines "Verpflichtungsaktes" ist nicht Voraussetzung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg 4495 A/1957, und vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080153.L05Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023