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L82000 BauordnungRechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs. 1 Tir BauO 2022 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. auch VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044, mwN, zum inhaltlich gleichlautenden § 3 Abs. 1 Tir BauO 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 57).Hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 2022 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu vergleiche auch VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044, mwN, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 3, Absatz eins, Tir BauO 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060011.L02Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023