RS Vwgh 2023/2/1 Ra 2023/06/0011

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Veröffentlicht am 01.02.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauO Tir 2022 §33 Abs3 litb
BauRallg

Rechtssatz

Das dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen, ist nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen; ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, oder VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung findet auch im Revisionsfall Anwendung, zumal sich am Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung (nun nach Wiederverlautbarung der Tir BauO mit LGBl. Nr. 44/2022) § 33 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2022 nichts geändert hat. Der Revisionswerber hat daher mit seinem Vorbringen zur Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr kein ihm nach § 33 Abs. 3 Tir BauO 2022 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.Das dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen, ist nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen; ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt vergleiche etwa VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, oder VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, jeweils mwN). Diese hg. Rechtsprechung findet auch im Revisionsfall Anwendung, zumal sich am Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung (nun nach Wiederverlautbarung der Tir BauO mit Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,) Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, Tir BauO 2022 nichts geändert hat. Der Revisionswerber hat daher mit seinem Vorbringen zur Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr kein ihm nach Paragraph 33, Absatz 3, Tir BauO 2022 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060011.L01

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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