RS Vwgh 2023/2/1 Ra 2022/09/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090139.L02

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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