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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/04/0008 B 17. Dezember 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090139.L02Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023