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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §11 Abs2Rechtssatz
Die KanalgebührenO Bad Leonfelden enthält eine Ausnahmeregelung (§ 7 der Verordnung). Damit ist eine teleologische Reduktion schon deswegen nicht vorzunehmen, weil eine Ausnahmeregelung nicht (planwidrig) fehlt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Verordnung samt Ausnahmeregelung höherrangigem Recht zur Gänze entspricht (vgl. z.B. VwGH 26.4.1999, 95/17/0119; 24.9.2008, 2007/15/0282; vgl. auch - zu einer möglichen Subventionsvereinbarung - VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299). Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass eine ausreichend konkret umschreibbare Fallgruppe nach den Grundwertungen oder Zwecken der Verordnung gar nicht getroffen werden soll. Es ist keine Besonderheit einer bestimmten Fallgruppe, dass nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in den Kanal abgeleitet wird (etwa Gießen des Rasens in Hausgärten; vgl. VwGH 17.8.1998, 97/17/0452; 18.9.2002, 2002/17/0231; vgl. auch VwGH 20.3.2006, 2003/17/0077). Eine Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung von bezogenem Wasser je nachdem, ob dieses in der Folge in eine Kanalisationsanlage eingeleitet wird, würde der pauschalierenden Wirkung der Verordnung entgegenstehen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd § 13 VwGG liegt schon deswegen nicht vor, weil die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 26. April 1999, 98/17/0229, lediglich obiter erfolgten (vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0086; 1.3.2022, Ra 2021/13/0134).Die KanalgebührenO Bad Leonfelden enthält eine Ausnahmeregelung (Paragraph 7, der Verordnung). Damit ist eine teleologische Reduktion schon deswegen nicht vorzunehmen, weil eine Ausnahmeregelung nicht (planwidrig) fehlt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Verordnung samt Ausnahmeregelung höherrangigem Recht zur Gänze entspricht vergleiche z.B. VwGH 26.4.1999, 95/17/0119; 24.9.2008, 2007/15/0282; vergleiche auch - zu einer möglichen Subventionsvereinbarung - VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299). Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, dass eine ausreichend konkret umschreibbare Fallgruppe nach den Grundwertungen oder Zwecken der Verordnung gar nicht getroffen werden soll. Es ist keine Besonderheit einer bestimmten Fallgruppe, dass nicht jedes ge- oder verbrauchte Wasser in den Kanal abgeleitet wird (etwa Gießen des Rasens in Hausgärten; vergleiche VwGH 17.8.1998, 97/17/0452; 18.9.2002, 2002/17/0231; vergleiche auch VwGH 20.3.2006, 2003/17/0077). Eine Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung von bezogenem Wasser je nachdem, ob dieses in der Folge in eine Kanalisationsanlage eingeleitet wird, würde der pauschalierenden Wirkung der Verordnung entgegenstehen. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH iSd Paragraph 13, VwGG liegt schon deswegen nicht vor, weil die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 26. April 1999, 98/17/0229, lediglich obiter erfolgten vergleiche VwGH 31.7.2012, 2008/13/0086; 1.3.2022, Ra 2021/13/0134).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130050.L05Im RIS seit
24.02.2023Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023