RS Vwgh 2023/2/2 Ra 2022/13/0045

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Veröffentlicht am 02.02.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach § 23 Abs. 3 BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (vgl. z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024, mwN).Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach Paragraph 23, Absatz 3, BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130045.L01

Im RIS seit

01.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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