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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach § 23 Abs. 3 BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (vgl. z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024, mwN).Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach Paragraph 23, Absatz 3, BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen vergleiche z.B. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0024, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130045.L01Im RIS seit
01.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023