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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben (§ 201 Abs. 4 BAO) sind die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen. Diese Regelung spricht, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) handelt, dafür, dass die Säumniszuschläge für zusammengefasst festgesetzte Abgaben im Bescheid in einer Summe ausgewiesen werden können (vgl. zu solchen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; 13.11.1985, 85/13/0057).Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben (Paragraph 201, Absatz 4, BAO) sind die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen. Diese Regelung spricht, ebenso wie der Umstand, dass es sich bei Säumniszuschlägen um Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BAO) handelt, dafür, dass die Säumniszuschläge für zusammengefasst festgesetzte Abgaben im Bescheid in einer Summe ausgewiesen werden können vergleiche zu solchen Fallkonstellationen etwa VwGH 28.5.2008, 2005/15/0155; 13.11.1985, 85/13/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130012.L05Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023