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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
§ 201 Abs. 4 BAO schließt die Kombination isoliert rechtskräftiger Bescheide in einem Sammelbescheid nicht aus (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/13/0033). Da die Abgabenbehörde im Bescheid die Kommunalsteuer (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage) für die Zeiträume 2012, 2013 und 2014 betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt hat, liegt keine § 201 Abs. 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre vor. Der Umstand, dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085).Paragraph 201, Absatz 4, BAO schließt die Kombination isoliert rechtskräftiger Bescheide in einem Sammelbescheid nicht aus vergleiche VwGH 3.9.2008, 2005/13/0033). Da die Abgabenbehörde im Bescheid die Kommunalsteuer (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage) für die Zeiträume 2012, 2013 und 2014 betragsmäßig getrennt ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt hat, liegt keine Paragraph 201, Absatz 4, BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere Kalenderjahre vor. Der Umstand, dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130012.L03Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023