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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
§ 201 Abs. 4 BAO ermöglicht u.a. die zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres in einer Summe, ohne dass die monatlich geschuldeten Abgabenbeträge im Bescheid gesondert angeführt werden müssten.Paragraph 201, Absatz 4, BAO ermöglicht u.a. die zusammengefasste Festsetzung der Kommunalsteuer für mehrere oder alle Monate eines Kalenderjahres in einer Summe, ohne dass die monatlich geschuldeten Abgabenbeträge im Bescheid gesondert angeführt werden müssten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130012.L01Im RIS seit
08.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023