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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1994 §2 Abs3Rechtssatz
Der Arbeitnehmer hatte zum Tatzeitpunkt die Rauschalung im Übergang vom Dach des Nebengebäudes auf das Gebäude mit dem bereits abgedeckten Dach zurückzuschneiden und dazu das Dach des Nachbarhauses betreten. Da es sich dabei um Hochbauarbeiten handelte, ist auch jener Teil des Nachbardaches, auf dem die Schalungsarbeiten durchzuführen waren, definitionsgemäß als Baustelle iSd. § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG 1994 anzusehen. Aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (vgl. § 3 Abs. 1 erster Satz ASchG 1994), fallen unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle iSd § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG 1994 auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat (vgl. VwGH 24.5.2013, 2012/02/0108). Liegt aufgrund der Zugänglichkeit des Daches des Nachbarhauses ein solcher Umstand vor, kann in einem Größenschluss diese Judikatur auch im Fall einer Baustelle iSd. § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG 1994 angewandt werden.Der Arbeitnehmer hatte zum Tatzeitpunkt die Rauschalung im Übergang vom Dach des Nebengebäudes auf das Gebäude mit dem bereits abgedeckten Dach zurückzuschneiden und dazu das Dach des Nachbarhauses betreten. Da es sich dabei um Hochbauarbeiten handelte, ist auch jener Teil des Nachbardaches, auf dem die Schalungsarbeiten durchzuführen waren, definitionsgemäß als Baustelle iSd. Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG 1994 anzusehen. Aufgrund des Zweckes des Arbeitnehmerschutzes, nämlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ASchG 1994), fallen unter den Begriff einer auswärtigen Arbeitsstelle iSd Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz ASchG 1994 auch jene Bereiche, zu denen ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang hat vergleiche VwGH 24.5.2013, 2012/02/0108). Liegt aufgrund der Zugänglichkeit des Daches des Nachbarhauses ein solcher Umstand vor, kann in einem Größenschluss diese Judikatur auch im Fall einer Baustelle iSd. Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG 1994 angewandt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020180.L01Im RIS seit
03.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023