RS Vwgh 2023/2/6 Ra 2022/07/0004

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs3
EinforstungsLG Stmk 1983 §1
EinforstungsLG Stmk 1983 §12
EinforstungsLG Stmk 1983 §13
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
EinforstungsLG Stmk 1983 §26 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §30
EinforstungsLG Stmk 1983 §34
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs2
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei widerstreitende Anträge - auf Ablöse und Übertragung von Einforstungsrechten - vorliegen, gehalten wäre, vorerst über den Ablöseantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr öffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (vgl. VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).Das Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei widerstreitende Anträge - auf Ablöse und Übertragung von Einforstungsrechten - vorliegen, gehalten wäre, vorerst über den Ablöseantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr öffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist vergleiche VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L01

Im RIS seit

07.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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