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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs3Rechtssatz
Das Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei widerstreitende Anträge - auf Ablöse und Übertragung von Einforstungsrechten - vorliegen, gehalten wäre, vorerst über den Ablöseantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr öffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist (vgl. VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).Das Stmk EinforstungsLG 1983 enthält keine ausdrückliche Bestimmung, der zufolge die Agrarbehörde in einem Fall, in dem bei ihr zwei widerstreitende Anträge - auf Ablöse und Übertragung von Einforstungsrechten - vorliegen, gehalten wäre, vorerst über den Ablöseantrag oder über beide Anträge in einem einheitlichen Verfahren gemeinsam zu entscheiden. Vielmehr öffnet das Stmk EinforstungsLG 1983 der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren trifft, mag diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen (VwGH 25.2.2016, 2013/07/0059). Bei der Entscheidung über zwei widerstreitende Anträge handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. In Ausübung dieses Ermessens im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983, nach welchem jede Änderung von Einforstungsrechten die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat, ist eine Wertentscheidung zu treffen, welchem der von den Verfahrensparteien divergent angestrebten Ziele der Vorzug zu geben ist vergleiche VwGH 3.12.1987, 87/07/0072).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L01Im RIS seit
07.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023