Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0271 B 27. November 2019 RS 1Stammrechtssatz
Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG ausgegangen werden (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird.Wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, vermengt ist, kann nicht von einer gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ausgegangen werden vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0224 bis 0225, mwN). Gleiches muss auch gelten, wenn, vermengt mit Revisionszulässigkeitsgründen, seitenweise der Akteninhalt wiedergegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060264.L01Im RIS seit
02.03.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023