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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus (vgl. VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird.Die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus vergleiche VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022170231.L01Im RIS seit
10.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023