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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Hat das VwG mit der Kundmachung des Präsidenten des VwG die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, iSd. § 13 Abs. 2 und 5 AVG zum Ausdruck gebracht, so ändert daran nichts, dass in der Kundmachung ausgeführt ist, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden nicht bereitgehalten werden, zielt doch § 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG unter Berücksichtigung der hiezu vom Gesetzgeber gegebenen Erläuterungen (vgl. das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12) darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die verfahrensrechtliche Wirkung (im Sinn der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gilt und damit eine Frist gewahrt ist) zuzumessen (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).Hat das VwG mit der Kundmachung des Präsidenten des VwG die mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden tatsächlich in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, iSd. Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG zum Ausdruck gebracht, so ändert daran nichts, dass in der Kundmachung ausgeführt ist, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden nicht bereitgehalten werden, zielt doch Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVG unter Berücksichtigung der hiezu vom Gesetzgeber gegebenen Erläuterungen vergleiche das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12) darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die verfahrensrechtliche Wirkung (im Sinn der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gilt und damit eine Frist gewahrt ist) zuzumessen vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0092).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020215.L03Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023