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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs5Rechtssatz
§ 13 Abs. 5 AVG verpflichtet lediglich dazu, den Inhalt der einschlägigen Regelungen in der darin vorgesehenen Weise öffentlich bekanntzumachen ("kundzumachen"). Diese Bekanntmachung ("Kundmachung") hat ausschließlich den Zweck eine größere Publizität der organisations- bzw. dienstrechtlichen Regelungen über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zu erreichen (vgl. das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12).Paragraph 13, Absatz 5, AVG verpflichtet lediglich dazu, den Inhalt der einschlägigen Regelungen in der darin vorgesehenen Weise öffentlich bekanntzumachen ("kundzumachen"). Diese Bekanntmachung ("Kundmachung") hat ausschließlich den Zweck eine größere Publizität der organisations- bzw. dienstrechtlichen Regelungen über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zu erreichen vergleiche das Vorblatt der ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR 23. GP, 12).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020215.L02Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023