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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0077 E 25. Juni 1999 RS 3 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter
Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als
Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E
27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen
des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung
gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung,
woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung
sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über
neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest
durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020179.L03Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023