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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 2015/I/123Rechtssatz
Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich.Die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, ist für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht erforderlich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020112.L03Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023