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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 2015/I/123Rechtssatz
Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone ist eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. VwGH 24.1.2000, 97/17/0331; VwGH 5.10.1990, 90/18/0125; VwGH 28.10.1998, 98/03/0149). Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden.Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone ist eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde vergleiche VwGH 24.1.2000, 97/17/0331; VwGH 5.10.1990, 90/18/0125; VwGH 28.10.1998, 98/03/0149). Der Vorgang der Ladetätigkeit ist mit jenem des Aufladens von Elektrofahrzeugen vergleichbar. Daher kann diese zur Ladetätigkeit auf Straßen ergangene Rechtsprechung aufgrund der vergleichbaren Zweckwidmung auch auf die Ausnahme betreffend das Aufladen von Elektrofahrzeugen angewendet werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020112.L02Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023