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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 2015/I/123Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960 ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) zu Paragraph 54, Absatz 5, Litera m, StVO 1960 ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020112.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023