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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass das VwG im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil § 44a Z 1 VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.Die Tatsache, dass das VwG im Zusammenhang mit einer Übertretung des Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L08Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023