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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AIFMG 2013 §19 Abs11 Z3Rechtssatz
Eine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG 2013 nicht vorgesehen. Soweit eine Bank als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG 2011 dieses Gesetz anzuwenden. Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der 3. Teil 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt des InvFG 2011 und in gewissem Umfang auch das AIFMG 2013 anwendbar sind. Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG 2011 ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG 2013. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG 2011 vorrangige Maßgeblichkeit zukommt. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG 2013 über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG 2011 oder des AIFMG 2013 sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen. Die Pflichten einer Depotbank nach § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entsprechen inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG 2013. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG 2011. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das VwG zutreffend das InvFG 2011 anwandte. Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG 2011 auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung einer Bank ohnedies nur mehr das InvFG 2011.Eine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG 2013 nicht vorgesehen. Soweit eine Bank als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG 2011 dieses Gesetz anzuwenden. Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der 3. Teil 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt des InvFG 2011 und in gewissem Umfang auch das AIFMG 2013 anwendbar sind. Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG 2011 ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG 2013. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG 2011 vorrangige Maßgeblichkeit zukommt. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 AIFMG 2013 über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG 2011 oder des AIFMG 2013 sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen. Die Pflichten einer Depotbank nach Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 4, InvFG 2011 betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entsprechen inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 11, Ziffer 3, AIFMG 2013. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG 2011. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das VwG zutreffend das InvFG 2011 anwandte. Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG 2011 auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung einer Bank ohnedies nur mehr das InvFG 2011.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L03Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023