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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §56Rechtssatz
Gemäß § 45 InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung dem Fonds nur aufgrund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft anlasten. Die Anlastung darf erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diese ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen (vgl. VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013).Gemäß Paragraph 45, InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung dem Fonds nur aufgrund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft anlasten. Die Anlastung darf erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diese ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen vergleiche VwGH 21.9.2018, Ro 2018/02/0013).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023