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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0048 E 24. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020224.L01Im RIS seit
21.03.2023Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023