RS Vwgh 2023/2/21 Ra 2021/17/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/04 Grenzverkehr

Norm

AVG §56
EURallg
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2020/I/027
FrPolG 2005 §27a idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z3
SDÜ 1990 Art21 Abs1
SDÜ 1990 Art25
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lita
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 litc
32006R0562 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lite
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 verweist ausdrücklich auf die Geltung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990, nicht aber auf jene des Art. 25 SDÜ 1990. Nach den eindeutigen Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 und des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK kommt es auf eine allfällige Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung im SIS ebenso wenig wie auf das Ergebnis eines deswegen geführten Konsultationsverfahrens nach Art. 25 SDÜ 1990 an. Das VwG ging davon aus, dass bereits der bloße Umstand einer schengenweiten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Norwegen bewirkt hat, dass der Drittausländer sich im Schengenraum ausschließlich in der Republik Italien, das ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hatte, nicht aber im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt. Vielmehr hätte das VwG gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK prüfen müssen, ob im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Drittausländer die dort genannten Voraussetzungen für den Reiseverkehr erfüllt hatte bzw. ob iSd. § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 der Drittausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Umstand, dass das BFA gegenüber dem Drittausländer ua ein Einreiseverbot ausgesprochen hat, hat außer Betracht zu bleiben, wenn der diesbezügliche Bescheid erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt erlassen wurde (vgl. VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009).Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 verweist ausdrücklich auf die Geltung des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990, nicht aber auf jene des Artikel 25, SDÜ 1990. Nach den eindeutigen Bestimmungen des Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 und des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK kommt es auf eine allfällige Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung im SIS ebenso wenig wie auf das Ergebnis eines deswegen geführten Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, SDÜ 1990 an. Das VwG ging davon aus, dass bereits der bloße Umstand einer schengenweiten Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Norwegen bewirkt hat, dass der Drittausländer sich im Schengenraum ausschließlich in der Republik Italien, das ihm einen Aufenthaltstitel erteilt hatte, nicht aber im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Damit hat es aber die Rechtslage verkannt. Vielmehr hätte das VwG gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK prüfen müssen, ob im vorgeworfenen Tatzeitpunkt der Drittausländer die dort genannten Voraussetzungen für den Reiseverkehr erfüllt hatte bzw. ob iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 der Drittausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Umstand, dass das BFA gegenüber dem Drittausländer ua ein Einreiseverbot ausgesprochen hat, hat außer Betracht zu bleiben, wenn der diesbezügliche Bescheid erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt erlassen wurde vergleiche VwGH 7.3.2019, Ro 2018/21/0009).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170043.L05

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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