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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr ua für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d SGK (dh dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. Der Aufenthalt des Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist.Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c und e SGK sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr ua für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht und der Drittausländer auch nicht aus denselben Gründen in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera d, SGK (dh dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem - SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist) ist hingegen nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 für den Reiseverkehr von Drittausländern nicht erforderlich. Das bedeutet, dass der bloße Umstand, dass ein Drittausländer im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, noch nicht zwingend zur Folge hat, dass sich dieser nicht im Reiseverkehr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen dürfte. Der Aufenthalt des Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170043.L02Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023