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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1Rechtssatz
Soweit die Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft stehen, stellen die vorhandenen Kies- bzw. Schottervorkommen (Bodenschätze) notwendiges Betriebsvermögen dar (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024). Die Anschaffungskosten des jeweiligen Grundstücks, waren auf Grund und Boden einerseits und auf das - als von Grund und Boden getrennt zu betrachtende Wirtschaftsgut - Kies- bzw. Schottervorkommen andererseits aufzuteilen. Als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen gelten auch alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut nutzen zu können (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN), wozu insbesondere die Kosten der für den Abbau erforderlichen behördlichen Verfahren gehören. Folglich stellen die Aufwendungen, die für die Erlangung der behördlichen Bescheide erforderlich waren, weitere Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen dar, die zu aktivieren und nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 EStG 1988 abzusetzen sind. Nichts Anderes kann für die Kies- und Schottervorkommen auf Grundstücken gelten, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen. Diesbezüglich hat die Gesellschaft Abbauverträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern geschlossen, um Kies bzw. Schotter abbauen zu dürfen. Das Recht aus dem Abbauvertrag stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. In Bezug auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes ist zwischen dem - nicht zu aktivierenden - angemessenen Abbauentgelt an den jeweiligen Grundeigentümer einerseits und den darüberhinausgehenden Aufwendungen andererseits zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076). Die Aufwendungen, die für die Erlangung der behördlichen Bescheide erforderlich waren, stellen zu aktivierende Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Abbaurecht dar (vgl. idS VwGH 19.9.1995, 92/14/0008, betreffend die Beurteilung der im Zusammenhang mit einem Baurecht zu entrichtenden Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten des Baurechts).Soweit die Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft stehen, stellen die vorhandenen Kies- bzw. Schottervorkommen (Bodenschätze) notwendiges Betriebsvermögen dar vergleiche VwGH 19.12.2013, 2012/15/0024). Die Anschaffungskosten des jeweiligen Grundstücks, waren auf Grund und Boden einerseits und auf das - als von Grund und Boden getrennt zu betrachtende Wirtschaftsgut - Kies- bzw. Schottervorkommen andererseits aufzuteilen. Als Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen gelten auch alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut nutzen zu können vergleiche VwGH 23.2.2017, Ro 2016/15/0006, mwN), wozu insbesondere die Kosten der für den Abbau erforderlichen behördlichen Verfahren gehören. Folglich stellen die Aufwendungen, die für die Erlangung der behördlichen Bescheide erforderlich waren, weitere Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes Kies- bzw. Schottervorkommen dar, die zu aktivieren und nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 5, EStG 1988 abzusetzen sind. Nichts Anderes kann für die Kies- und Schottervorkommen auf Grundstücken gelten, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen. Diesbezüglich hat die Gesellschaft Abbauverträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern geschlossen, um Kies bzw. Schotter abbauen zu dürfen. Das Recht aus dem Abbauvertrag stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. In Bezug auf die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsgutes ist zwischen dem - nicht zu aktivierenden - angemessenen Abbauentgelt an den jeweiligen Grundeigentümer einerseits und den darüberhinausgehenden Aufwendungen andererseits zu unterscheiden vergleiche VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076). Die Aufwendungen, die für die Erlangung der behördlichen Bescheide erforderlich waren, stellen zu aktivierende Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes Abbaurecht dar vergleiche idS VwGH 19.9.1995, 92/14/0008, betreffend die Beurteilung der im Zusammenhang mit einem Baurecht zu entrichtenden Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten des Baurechts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150006.J10Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023