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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090Rechtssatz
Pachtrechte stellen ebenso wie Miet- oder Baurechte Wirtschaftsgüter dar. Bei Beurteilung der Frage, ob die angeführten - immaterielle Wirtschaftsgüter darstellenden - Rechte auch aktivierungsfähig sind, ist aber der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind (vgl. VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). In Bezug auf die Aktivierung von Miet- und Pachtrechten ist daher zwischen dem im Einzelfall angemessenen Nutzungsentgelt einerseits und den darüberhinausgehenden Anschaffungskosten des Rechts andererseits zu unterscheiden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076).Pachtrechte stellen ebenso wie Miet- oder Baurechte Wirtschaftsgüter dar. Bei Beurteilung der Frage, ob die angeführten - immaterielle Wirtschaftsgüter darstellenden - Rechte auch aktivierungsfähig sind, ist aber der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind vergleiche VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). In Bezug auf die Aktivierung von Miet- und Pachtrechten ist daher zwischen dem im Einzelfall angemessenen Nutzungsentgelt einerseits und den darüberhinausgehenden Anschaffungskosten des Rechts andererseits zu unterscheiden vergleiche VwGH 23.10.1997, 96/15/0111; 5.7.1998, 97/13/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150006.J08Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023