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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §8 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0024 E 19. Dezember 2013 VwSlg 8877 F/2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Durch die Absetzung für Substanzverringerung werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt im Falle einer Einlage nach § 6 Z 5 EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 67).Durch die Absetzung für Substanzverringerung werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt im Falle einer Einlage nach Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150006.J01Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023