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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §5 Abs1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen ist für jene Tage, die eine unterhaltsberechtigte Person im Wohnheim verbringt, 1/30 des Pauschalbetrages zum Abzug zu bringen. Dies offenkundig vor dem Hintergrund, dass an jenen Tagen, die eine unterhaltsberechtigte Person im Wohnheim verbringt, dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen erwachsen können. Dass nur eine bestimmte Anzahl an Hausbetreuungstagen zur Geltendmachung des anteiligen Pauschalbetrags berechtigen würde, ist mit dem Verordnungswortlaut nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150005.J06Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023