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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §5 Abs3Rechtssatz
Fahrtkosten zu Sonderschulen für behinderte Menschen fallen unter die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, weil das Schulgeld für derartige Schulen von § 5 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen erfasst ist (vgl. VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309).Fahrtkosten zu Sonderschulen für behinderte Menschen fallen unter die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, weil das Schulgeld für derartige Schulen von Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen erfasst ist vergleiche VwGH 20.5.2010, 2007/15/0309).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150005.J04Im RIS seit
30.03.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023