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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Eine Unzuständigkeit der vor dem VwG belangten Behörde lag somit nicht vor (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169, zum Magistrat der Stadt Wien).Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Eine Unzuständigkeit der vor dem VwG belangten Behörde lag somit nicht vor vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169, zum Magistrat der Stadt Wien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110011.J10Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023