RS Vwgh 2023/2/23 Ro 2022/11/0011

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §1
SMSG 2002 §1
SMSG 2002 §2
SMSG 2002 §4
SMSG 2002 §5

Rechtssatz

Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Eine Unzuständigkeit der vor dem VwG belangten Behörde lag somit nicht vor (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169, zum Magistrat der Stadt Wien).Dass eine Dienststelle des Sozialministeriumservice allenfalls die einer anderen Dienststelle zukommende Aufgabe versehen hat, ist angesichts der einheitlichen Behördeneigenschaft des Sozialministeriumservice nicht eine Frage der behördlichen Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Eine Unzuständigkeit der vor dem VwG belangten Behörde lag somit nicht vor vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0169, zum Magistrat der Stadt Wien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110011.J10

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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