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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Dass dem SMSG 2002 die Vorstellung vom Sozialministeriumservice als einzigem (behördlichem) Organ zu Grunde liegt, zeigt sich auch anhand jener Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, nach denen jeder Antrag als richtig eingebracht gelte, wenn er "bei irgendeiner Dienststelle" eingebracht wird (RV 1142 BlgNR 21. GP 6). Anbringen können nämlich gemäß § 13 Abs. 1 AVG nur bei der (sachlich und örtlich zuständigen) Behörde rechtskonform eingebracht werden, weswegen auch die Einbringung bei einer Landesstelle, welcher - nach den Kriterien des § 3 AVG über die örtliche Zuständigkeit - die Behandlung des Anbringens nicht zukäme, eine Einbringung bei der zuständigen Behörde, dem Sozialministeriumservice, darstellt.Dass dem SMSG 2002 die Vorstellung vom Sozialministeriumservice als einzigem (behördlichem) Organ zu Grunde liegt, zeigt sich auch anhand jener Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, nach denen jeder Antrag als richtig eingebracht gelte, wenn er "bei irgendeiner Dienststelle" eingebracht wird Regierungsvorlage 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 6). Anbringen können nämlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur bei der (sachlich und örtlich zuständigen) Behörde rechtskonform eingebracht werden, weswegen auch die Einbringung bei einer Landesstelle, welcher - nach den Kriterien des Paragraph 3, AVG über die örtliche Zuständigkeit - die Behandlung des Anbringens nicht zukäme, eine Einbringung bei der zuständigen Behörde, dem Sozialministeriumservice, darstellt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110011.J07Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023