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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art77 Abs1Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 SMSG 2002 richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches - als unterstelltes Amt iSd. Art. 77 Abs. 1 B-VG - unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist (vgl. RV 1142 BlgNR 21. GP 4: "mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet; "nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums"). Gleichzeitig wurden die bisherigen sieben Landesstellen aufgelöst (vgl. § 10 Abs. 2 zweiter Satz SMSG 2002). Die Gesetzesmaterialien betonen, dass dadurch, eine Organisationsreform umsetzend, das Sozialministeriumservice an die Stelle der bisherigen Landesstellen getreten ist, welche im Sozialministeriumservice als nunmehr einzigem Organ - "der neuen Behörde" - zusammengeführt wurden (vgl. RV 1142 BlgNR 21. GP 1, 4: "Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit"; aaO 4: "eine Organisationseinheit").Paragraph eins, Absatz eins, SMSG 2002 richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches - als unterstelltes Amt iSd. Artikel 77, Absatz eins, B-VG - unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist vergleiche Regierungsvorlage 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4: "mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet; "nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums"). Gleichzeitig wurden die bisherigen sieben Landesstellen aufgelöst vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz SMSG 2002). Die Gesetzesmaterialien betonen, dass dadurch, eine Organisationsreform umsetzend, das Sozialministeriumservice an die Stelle der bisherigen Landesstellen getreten ist, welche im Sozialministeriumservice als nunmehr einzigem Organ - "der neuen Behörde" - zusammengeführt wurden vergleiche Regierungsvorlage 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 1, 4: "Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit"; aaO 4: "eine Organisationseinheit").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110011.J05Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023