RS Vwgh 2023/2/23 Ro 2022/11/0011

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

B-VG Art77 Abs1
SMSG 2002 §1 Abs1
SMSG 2002 §10 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

§ 1 Abs. 1 SMSG 2002 richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches - als unterstelltes Amt iSd. Art. 77 Abs. 1 B-VG - unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist (vgl. RV 1142 BlgNR 21. GP 4: "mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet; "nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums"). Gleichzeitig wurden die bisherigen sieben Landesstellen aufgelöst (vgl. § 10 Abs. 2 zweiter Satz SMSG 2002). Die Gesetzesmaterialien betonen, dass dadurch, eine Organisationsreform umsetzend, das Sozialministeriumservice an die Stelle der bisherigen Landesstellen getreten ist, welche im Sozialministeriumservice als nunmehr einzigem Organ - "der neuen Behörde" - zusammengeführt wurden (vgl. RV 1142 BlgNR 21. GP 1, 4: "Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit"; aaO 4: "eine Organisationseinheit").Paragraph eins, Absatz eins, SMSG 2002 richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches - als unterstelltes Amt iSd. Artikel 77, Absatz eins, B-VG - unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist vergleiche Regierungsvorlage 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 4: "mit Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet; "nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums"). Gleichzeitig wurden die bisherigen sieben Landesstellen aufgelöst vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz SMSG 2002). Die Gesetzesmaterialien betonen, dass dadurch, eine Organisationsreform umsetzend, das Sozialministeriumservice an die Stelle der bisherigen Landesstellen getreten ist, welche im Sozialministeriumservice als nunmehr einzigem Organ - "der neuen Behörde" - zusammengeführt wurden vergleiche Regierungsvorlage 1142 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 1, 4: "Zusammenführung von sieben Bundessozialämtern in eine Organisationseinheit"; aaO 4: "eine Organisationseinheit").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110011.J05

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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