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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157, mwN).Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des Paragraph 250, Absatz eins, BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des Paragraph 275, BAO vor dessen Aufhebung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150083.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023