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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §1000 Abs1Rechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965 gilt gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt. Dementsprechend widerspricht die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; EuGH, 15. 4.2010, C-542/08, Barth; vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0045). Dieselben Überlegungen sind auch betreffend den Zuspruch von Verzugszinsen anzustellen. Ein derartiger Anspruch des Beamten ist nicht im Unionsrecht geregelt. Auch diesbezüglich gilt, dass nach nationalem Recht einem Beamten im Verwaltungsverfahren keine Verzugszinsen zuzusprechen sind und zwar unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf Unionsrecht oder auf nationale Bestimmungen gestützt hat (vgl. VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177; 29.3.2012, 2008/12/0155; 13.9.2002, 99/12/0200).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, PG 1965 gilt gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt. Dementsprechend widerspricht die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist auf Ansprüche von Beamten nicht dem Unionsrecht vergleiche VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; 6.10.2020, Ra 2020/12/0039; EuGH, 15. 4.2010, C-542/08, Barth; vergleiche VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0045). Dieselben Überlegungen sind auch betreffend den Zuspruch von Verzugszinsen anzustellen. Ein derartiger Anspruch des Beamten ist nicht im Unionsrecht geregelt. Auch diesbezüglich gilt, dass nach nationalem Recht einem Beamten im Verwaltungsverfahren keine Verzugszinsen zuzusprechen sind und zwar unabhängig davon, ob er seinen Anspruch auf Unionsrecht oder auf nationale Bestimmungen gestützt hat vergleiche VwGH 4.9.2014, 2013/12/0177; 29.3.2012, 2008/12/0155; 13.9.2002, 99/12/0200).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0542 Barth VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120036.L02Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023