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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 57a Abs. 2 KFG 1967 als Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125). Im vorliegenden Fall sind allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit bereits allein tragenden Bestrafungen und somit die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten (vgl. zum Absehen von einer Verhandlung in Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Prognose beruhenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose im Fremdenrecht etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, wonach in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann).Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 als Zukunftsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125). Im vorliegenden Fall sind allerdings die für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit bereits allein tragenden Bestrafungen und somit die entscheidungswesentlichen Tatsachen unstrittig. Angesichts dessen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten vergleiche zum Absehen von einer Verhandlung in Zusammenhang mit der ebenfalls auf einer Prognose beruhenden Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung VwGH 27.6.2022, Ra 2021/11/0014; in Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose im Fremdenrecht etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, und VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052, wonach in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L04Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023