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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.Für die Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person ist jene ihrer vertretungsbefugten Organe maßgeblich vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167 [VwSlg. 11.527 A]), wobei es nicht auf die gewerberechtliche Verantwortlichkeit ankommt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/11/0080 [VwSlg. 13.154 A]). Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise die Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, anhand jener ihres handelsrechtlichen und nicht ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers geprüft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110025.L03Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023