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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Da das VwG seine Annahme eines "unentschuldigten" Nichterscheinens der Partei zur mündlichen Verhandlung nicht begründet hat und infolgedessen ihre ordnungsgemäße Ladung nicht angenommen werden kann, war das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Ladung gegenüber der Partei dem rechtswidrigen Unterbleiben der Verhandlung gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080137.L04Im RIS seit
28.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023