RS Vwgh 2023/2/23 Ra 2022/08/0137

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Rechtssatz

Nach § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Dem § 19 Abs. 3 AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde (das VwG) in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wenn auch allenfalls nachträglich - ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254, mwN).Nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Dem Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde (das VwG) in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass - wenn auch allenfalls nachträglich - ein "begründetes Hindernis" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde vergleiche VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080137.L01

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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