TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/16 92/06/0033

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
27/01 Rechtsanwälte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
NKT 1992;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0254

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerden 1. der I in K, gegen den Bescheid des BMWA Angelegenheiten vom 20. Dezember 1991, Zl. 890.959/2-VI/12a-91, sowie 2. der Verlassenschaft nach I, vertreten durch die erbserklärten Erben in K, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1992, Zl. 870.095/90-VI/12a-92, jeweils betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mP: jeweils Tauernautobahn AG, Salzburg, Alpenstraße 94), 1. den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Enteignungen zum Zwecke des Ausbaues der A 2 Südautobahn, "Umfahrung Klagenfurt" verfügt wurden, als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Soweit durch die angefochtenen Bescheide die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, werden die Beschwerden abgewiesen.

Soweit durch den zweitangefochtenen Bescheid die in der Berufung gestellten Anträge abgewiesen werden, wird dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 23.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, wegen des personellen und sachlichen Zusammenhanges beide Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

ad 1: Die Beschwerdeführer haben jeweils parallel zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. B 200/92-19, B 1897/92-19, hat der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit diesen Enteignungen zum Zwecke des Ausbaues der A 2 Südautobahn, "Umfahrung Klagenfurt" verfügt wurden. Im übrigen, insoweit mit den angefochtenen Bescheiden die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden, hat er die Beschwerden abgewiesen.

Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch den Verfassungsgerichtshof liegt - soweit diese Aufhebung reicht - eine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor. Die Verfahren waren daher in diesem Umfang einzustellen.

ad 2: a) Soweit mit den angefochtenen Bescheiden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Juni 1991 bzw. vom 29. Jänner 1992 zurückgewiesen wurden, betraf diese Zurückweisung ausschließlich die Berufung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Entschädigung.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß gemäß § 20 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung unzulässig ist, es jedoch jedem der beiden Teile freisteht, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Zurückweisung ihrer Berufungen in diesem Umfang sind daher die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt.

b) Mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1992 hat die belangte Behörde sämtliche in der Berufung gestellten Anträge, insbesondere jenen nach Ersatz der Anwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwaltskosten seien nicht als Verfahrenskosten anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, ausgesprochen, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Der Beschwerdevertreter hat während des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen und dies näher begründet, daß anderen Trassen der Vorzug gegenüber der verfahrensgegenständlichen Trasse zu geben sei, weshalb eine Enteignung von Grundflächen für Zwecke der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Autobahnknotens Klagenfurt Nord schon aus diesem Grunde unzulässig erscheine. Seine Ausführungen bezogen sich damit nicht nur auf die Höhe der vorgesehenen Entschädigung, sodaß Kosten rechtsfreundlicher Vertretung insofern im Verwaltungsverfahren zuzusprechen sind. Er hat auch rechtzeitg, in der Verhandlung vom 20. und 21. Jänner 1992, also vor Erlassung des Bescheides vom 29. Jänner 1992, die Zuerkennung von Kostenersatz beantragt und ein Kostenverzeichnis vorgelegt.

Die belangte Behörde hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dessen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993 ausgehend, den Antrag auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu Unrecht abgewiesen.

Der Bescheid vom 20. Oktober 1992 ist daher hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ersatz anwaltlicher Vertretungskosten, soweit diese im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen sind, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060033.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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