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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen kann, kommt in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt (vgl. VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).Als Rechtsfrage des Unionsrechtes, welche - ihre Grundsätzlichkeit vorausgesetzt - die Zulässigkeit einer Revision an den VwGH begründen kann, kommt in Betracht, ob sich aus der Auslegung einer (Anwendungsvorrang genießenden) unionsrechtlichen Norm die Unanwendbarkeit einer konkreten innerstaatlichen Norm im Revisionsfall ergibt vergleiche VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100012.L02Im RIS seit
22.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023