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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der ersten beiden Sätze des § 91 Abs. 5 GehG 1956 ist ein Vergleich zwischen der für die Funktion "in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene[n] Funktionszulage" einerseits und der "in [der] Verwendungsgruppe" des Beamten "vorgesehenen Funktionszulage" vorzunehmen. Für eine Auslegung in dem Sinn, dass ("im Sinne einer teleologischen Interpretation bei den höheren Verwendungsgruppen") die zu vergleichende Funktionszulage "jedenfalls um den Anteil, der den zeitlichen Mehrleistungen gewidmet sei, zu reduzieren" sei, bietet der eindeutige Wortlaut keinen Raum.Nach dem klaren Wortlaut der ersten beiden Sätze des Paragraph 91, Absatz 5, GehG 1956 ist ein Vergleich zwischen der für die Funktion "in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene[n] Funktionszulage" einerseits und der "in [der] Verwendungsgruppe" des Beamten "vorgesehenen Funktionszulage" vorzunehmen. Für eine Auslegung in dem Sinn, dass ("im Sinne einer teleologischen Interpretation bei den höheren Verwendungsgruppen") die zu vergleichende Funktionszulage "jedenfalls um den Anteil, der den zeitlichen Mehrleistungen gewidmet sei, zu reduzieren" sei, bietet der eindeutige Wortlaut keinen Raum.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120067.L01Im RIS seit
04.04.2023Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023