RS Vwgh 2023/2/28 Ra 2022/11/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
VOG 1972 §1 Abs1
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0171 E 6. Mai 2022 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht die Aufgabe von Gutachtern, hinsichtlich der Tathandlungen nach § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen; vielmehr sind die konkreten Tathandlungen von der Behörde bzw. vom VwG den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). Gegebenenfalls kann diese (die Tathandlungen betreffende) Vorgabe an einen Gutachter erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erfolgen, sodass nicht nur in vielen Fällen eine gutachterliche Beurteilung der Kausalität erst nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, sondern zwecks Erörterung von schriftlichen Gutachten zu dieser Frage auch die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins geboten sein kann.Es ist nicht die Aufgabe von Gutachtern, hinsichtlich der Tathandlungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen; vielmehr sind die konkreten Tathandlungen von der Behörde bzw. vom VwG den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). Gegebenenfalls kann diese (die Tathandlungen betreffende) Vorgabe an einen Gutachter erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erfolgen, sodass nicht nur in vielen Fällen eine gutachterliche Beurteilung der Kausalität erst nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, sondern zwecks Erörterung von schriftlichen Gutachten zu dieser Frage auch die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins geboten sein kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110126.L01

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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