Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1988 §26c Z47Rechtssatz
Eine Firmenwertabschreibung kann nur dann weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen hiefür iSd Übergangsvorschrift des § 26c Z 47 KStG 1988 erfüllt sind. Die Übergangsvorschrift soll ausweislich der Erläuterungen jenen Fällen, die unter den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz fallen, die Weiterführung der Firmenwertabschreibung ermöglichen. Die Vorschrift ist daher vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Judikatur zum Vertrauensschutz auszulegen.Eine Firmenwertabschreibung kann nur dann weiterhin geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen hiefür iSd Übergangsvorschrift des Paragraph 26 c, Ziffer 47, KStG 1988 erfüllt sind. Die Übergangsvorschrift soll ausweislich der Erläuterungen jenen Fällen, die unter den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz fallen, die Weiterführung der Firmenwertabschreibung ermöglichen. Die Vorschrift ist daher vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Judikatur zum Vertrauensschutz auszulegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022130008.J05Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023