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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
TourismusG Tir 1979 idF 1991/016Beachte
Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 Tir TourismusG 2006 verweist betreffend Pflichtmitglieder (nur) auf § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, nicht hingegen auf die weiteren Absätze des § 2 UStG 1994. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 (und 2) UStG 1994 erfasst aber auch Tätigkeiten der - erst in § 2 Abs. 3 und 4 UStG 1994 genannten - Körperschaften öffentlichen Rechts, auf die die Merkmale des § 2 Abs. 1 UStG 1994 zutreffen (vgl. - auch zur Entwicklung des § 2 Abs. 1 Tir TourismusG [damals 1991] - VwGH 22.11.1996, 93/17/0089). Es entsprach auch der Absicht des Gesetzgebers, im Zuge der Neufassung der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft mit dem Gesetz vom 21. November 1990, LGBl. Nr. 16/1991, alle Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfassen, die im Sinne des - damals - § 2 Abs. 1 UStG 1972 unternehmerisch tätig waren (und unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus Nutzen zogen; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 313/90, L-389/90, Seite 23 f; nicht übernommen werden sollte hingegen die im UStG vorgesehene Einschränkung betreffend Liebhaberei). Auf einen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 wurde dabei nicht abgestellt. Dass die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung - entgegen der auch damals bestehenden Regelung in § 2 Abs. 4 UStG 1972 - im Tir TourismusG nicht als unternehmerisch (gewerblich) angesehen werden sollte, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass nach § 31 Abs. 1 lit. a Tir TourismusG 2006 u.a. Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Würden Sozialversicherungsträger nicht als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 Tir TourismusG 2006 in Frage kommen, wäre diese Ausnahmebestimmung aber ohne Anwendungsbereich, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismusG 2006 verweist betreffend Pflichtmitglieder (nur) auf Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG 1994, nicht hingegen auf die weiteren Absätze des Paragraph 2, UStG 1994. Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, (und 2) UStG 1994 erfasst aber auch Tätigkeiten der - erst in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 UStG 1994 genannten - Körperschaften öffentlichen Rechts, auf die die Merkmale des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 zutreffen vergleiche - auch zur Entwicklung des Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismusG [damals 1991] - VwGH 22.11.1996, 93/17/0089). Es entsprach auch der Absicht des Gesetzgebers, im Zuge der Neufassung der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft mit dem Gesetz vom 21. November 1990, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1991,, alle Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfassen, die im Sinne des - damals - Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 unternehmerisch tätig waren (und unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus Nutzen zogen; vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 313/90, L-389/90, Seite 23 f; nicht übernommen werden sollte hingegen die im UStG vorgesehene Einschränkung betreffend Liebhaberei). Auf einen Betrieb gewerblicher Art iSd Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 wurde dabei nicht abgestellt. Dass die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung - entgegen der auch damals bestehenden Regelung in Paragraph 2, Absatz 4, UStG 1972 - im Tir TourismusG nicht als unternehmerisch (gewerblich) angesehen werden sollte, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tir TourismusG 2006 u.a. Umsätze im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, UStG 1994 ausdrücklich von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Würden Sozialversicherungsträger nicht als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz eins, Tir TourismusG 2006 in Frage kommen, wäre diese Ausnahmebestimmung aber ohne Anwendungsbereich, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130108.L05Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023