Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
ASVG §133 Abs2Beachte
Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH zum Umsatzsteuerrecht (auf Basis der Regelungen des Sozialversicherungsrechts; vgl. insbesondere § 133 Abs. 2 ASVG, § 136 Abs. 2 ASVG, § 338 Abs. 1 ASVG, § 350 Abs. 1 ASVG), dass die Abgabe von Medikamenten von einem Apotheker an einen Versicherten einerseits als Lieferung des Apothekers an den Sozialversicherungsträger und anderseits als Lieferung des Sozialversicherungsträgers an den Versicherten zu beurteilen ist (vgl. VwGH 19.1.1984, 83/15/0034, VwSlg. 5850/F; 17.1.1989, 88/14/0010). Das Tir TourismusG 2006 knüpft betreffend die beitragspflichtigen Umsätze an die steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an, also an Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Abgabe von Medikamenten durch einen Apotheker ist daher auch nach dem Tir TourismusG 2006 als Lieferung des Apothekers an den Sozialversicherungsträger (und sodann als weitere Lieferung des Sozialversicherungsträgers an den Versicherten) zu beurteilen.Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH zum Umsatzsteuerrecht (auf Basis der Regelungen des Sozialversicherungsrechts; vergleiche insbesondere Paragraph 133, Absatz 2, ASVG, Paragraph 136, Absatz 2, ASVG, Paragraph 338, Absatz eins, ASVG, Paragraph 350, Absatz eins, ASVG), dass die Abgabe von Medikamenten von einem Apotheker an einen Versicherten einerseits als Lieferung des Apothekers an den Sozialversicherungsträger und anderseits als Lieferung des Sozialversicherungsträgers an den Versicherten zu beurteilen ist vergleiche VwGH 19.1.1984, 83/15/0034, VwSlg. 5850/F; 17.1.1989, 88/14/0010). Das Tir TourismusG 2006 knüpft betreffend die beitragspflichtigen Umsätze an die steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 an, also an Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Abgabe von Medikamenten durch einen Apotheker ist daher auch nach dem Tir TourismusG 2006 als Lieferung des Apothekers an den Sozialversicherungsträger (und sodann als weitere Lieferung des Sozialversicherungsträgers an den Versicherten) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130108.L04Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023