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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289Rechtssatz
Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß § 293 BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (§ 289 BAO) behoben werden.Fakten, die während der Willensbildung in Vergessenheit geraten, können nicht Gegenstand der Willensbildung sein. Sie führen vielmehr, soweit sie für die Entscheidung relevant wären, zu einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung; eine Berichtigung gemäß Paragraph 293, BAO kann in diesem Fall nicht vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.6.1990, 89/13/0113). Derartige Fehler können nur im Wege einer Revision (des Finanzamts) mit allfälliger Klaglosstellung durch das BFG (Paragraph 289, BAO) behoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130105.L02Im RIS seit
29.03.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023