RS Vwgh 2023/3/1 Ra 2020/13/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0046 B 14. Jänner 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130093.L01

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten